Todesfall - Beerdigung

Hinweise für den Anzeigenden

Der Tod ist spätestens am folgenden Werktag der nach dem Ort des Todes zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen darf die Bestattung erst nach der Totenbeschau sowie der Beurkundung durch das Standesamt vorgenommen werden.

Die Anzeige obliegt der Reihe nach

  1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
  2. dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen;
  3. dem letzten Unterkunftgeber;
  4. dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
  5. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
  6. sonstige Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.

Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.

Für die Beurkundung des Todes werden benötigt:

  • die Geburtsurkunde;
  • die Heiratsurkunde der letzten Ehe, gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung der Ehe;
  • der Nachweis der Staatsangehörigkeit;
  • der Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes;
  • die Todesbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer Krankenanstalt erstattet wird.

Weitere Hinweise:

Üblicherweise wird ein E-Mail (Newsletter) auf Wunsch der Angehörigen mit den Angaben der Gebetszeiten sowie der Beisetzung an die angemeldeten E-Mailempfänger ausgesendet (Anmeldung für den Gemeindeinformations-Newsletter über die Gemeindehomepage unter "Bürgerservice" - '"Newsletter abonnieren" od. im Sekretariat der Marktgemeinde Großarl.

Die Vergabe der Grabstätte sowie die Durchführung der Beerdigung erfolgt durch das Gemeindeamt (Friedhofsverwaltung).

Zuständig